(1) Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für die
1. eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht oder
2. ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oder
3. ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt wurde,
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 genannten Informationen hervorgehen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 1, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß § 8 Abs. 2 oder einem Informationsersuchen gemäß § 13 Abs. 1 und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.
Rückverweise
InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für die 1. eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht oder 2. ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oder 3. ein Informationsersuchen der Europä…
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z …
§ 26 Verwaltungsstrafbestimmungen
…genannten strafbaren Handlungen begeht oder 2. vorsätzlich einer der im § 18 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25…