(1) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
1. zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
2. die Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet.
(2) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
1. zur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß § 2 unterliegt, oder
2. zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß § 23.
(3) Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
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