§ 11 Nationaler Kontaktpunkt
In Kraft seit 11. Oktober 2020
Up-to-date
Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden