§ 11 Nationaler Kontaktpunkt
In Kraft seit 11. Oktober 2020
Up-to-date
Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.
Rückverweise
InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 24 Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen
…1) Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im…