§ 10 Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus
In Kraft seit 11. Oktober 2020
Up-to-date
Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
1. „überprüfte Direktinvestition“:
a) einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde oder
b) einen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
2. „nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
3. „Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.
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