Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:
1. „überprüfte Direktinvestition“:
a) einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde oder
b) einen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
2. „nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
3. „Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.
Rückverweise
InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 6 Antragstellung
…geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde, 9. die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist, 10. Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jede erwerbende Person in Österreich und 11. die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder…
§ 12 Kooperation bei überprüften Direktinvestitionen in Österreich
…Informationen zur Verfügung stehen, ist in dieser Mitteilung auch anzugeben, ob der Vorgang 1. ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 betreffen kann, 2. zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten…