1. Verteidigungsgüter und –technologien
2. Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
3. Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
4. Wasser
5. Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
(Anm.: Z 6 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
1. Kritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
1.1. Energie
1.2. Informationstechnik
1.3. Verkehr und Transport
1.4. Gesundheit
1.5. Lebensmittel
1.6. Telekommunikation
1.7. Datenverarbeitung oder –speicherung
1.8. Verteidigung
1.9. verfassungsmäßige Einrichtungen
1.10. Finanzen
1.11. Forschungseinrichtungen
1.12. Sozial- und Verteilungssysteme
1.13 chemische Industrie
1.14. Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
2. kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, einschließlich
2.1. künstliche Intelligenz
2.2. Robotik
2.3. Halbleiter
2.4. Cybersicherheit
2.5. Verteidigungstechnologien
2.6. Quanten- und Nukleartechnologien
2.7. Nanotechnologien
2.8. Biotechnologien
3. die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
3.1. Energieversorgung
3.2. Rohstoffversorgung
3.3. Lebensmittelversorgung
3.4. Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
4. Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
5. Freiheit und Pluralität der Medien.
Als „kritisch“ sind Infrastrukturen im Sinne von Z 1, Technologien im Sinne von Z 2 und Ressourcen im Sinne von Z 3 anzusehen, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, weil deren Störung, Zerstörung, Ausfall oder Verlust schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde
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