§ 99 Abstimmung der Zeitpläne
In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date
§ 99 Abstimmung der Zeitpläne — InvFG 2011
Master-OGAW und Feeder-OGAW haben angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes zu treffen, um eine zeitliche Abstimmung der Marktentscheidungen („Market Timing“) mit ihren Anteilen und damit verbundene Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.
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