BundesrechtBundesgesetzeInvestmentfondsgesetz 20113. Abschnitt Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr§ 76

§ 76Quantitative Beschränkungen für die Anlage in von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Emissionen

In Kraft seit 01. Juli 2011
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