§ 68 Verbot der Veranlagung in Edelmetalle
In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date
InvFG 2011
Gliederung
3. Abschnitt Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
§ 68 Verbot der Veranlagung in Edelmetalle
Edelmetalle oder Zertifikate in Edelmetalle dürfen nicht für das Vermögen eines OGAW erworben werden.
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