InvFG 2011
Gliederung
3. Abschnitt Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
§ 55a Liquiditätsmanagement
(1) Ein OGAW hat mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anlage II Z 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Der OGAW hat diese Instrumente in seine Fondsbestimmungen gemäß § 53 oder die Satzung aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anlage II Z 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann ein OGAW beschließen, nur ein einziges der in Anlage IIZ 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
(3) Der OGAW hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
(4) Die Sachauskehr gemäß Anlage II Z 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht.
(5) Abweichend von Abs. 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der OGAW ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018 ist.
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