§ 48 Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds
In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date
InvFG 2011
Gliederung
3. Abschnitt Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
§ 48 Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds
Das Rechnungsjahr des Sondervermögens ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.
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