InvFG 2011
Gliederung
2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
§ 29 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Anteilinhaber von verwalteten OGAW gleich zu behandeln und die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anteilinhabern nicht über die Interessen einer anderen Gruppe von Anteilinhabern zu stellen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung von unzulässigen Praktiken sowie von Praktiken anzuwenden, von denen üblicherweise eine Beeinträchtigung der Finanzmarktstabilität oder -integrität zu erwarten wäre.
(3) Im Rahmen ihrer Pflicht, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass für die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden und zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anteilinhabern unverhältnismäßig hohe Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet werden. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Österreich aufgelegte OGAW, so sind die §§ 57 bis 59 einzuhalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Annahme und Umsetzung sämtlicher Vereinbarungen und organisatorischer Entscheidungen verantwortlich, die erforderlich sind, um den Bedingungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und den in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen sowie den im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen.
(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des OGAW und seiner Anteilinhaber zu handeln.
(6) Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich der Fälle, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß § 28 bestellt, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Abs. 3 letzter Satz vorzulegen. Die Verwaltungsgesellschaft hat insbesondere darzulegen, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.
(7) Die FMA hat ESMA zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG und im Einklang mit Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des OGAW getragen werden und die direkt oder indirekt dem OGAW zugeordnet werden sollen, zu übermitteln. Die FMA hat diese Daten ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung zu stellen, zu denen auch die Befugnis gehört, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 147 Abs. 2 zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.
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