§ 190c Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
In Kraft seit 09. April 2022
Up-to-date
InvFG 2011
Gliederung
6. Abschnitt Verschmelzungen
§ 190c Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Die von der FMA gemäß § 190 Abs. 2 Z 18 bis 20, Abs. 2a und § 190a verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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