§ 169 Voraussetzungen für den Erwerb
In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date
InvFG 2011
Gliederung
6. Abschnitt Verschmelzungen
§ 169 Voraussetzungen für den Erwerb
Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 24 Depotgesetz).
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