§ 168a
In Kraft seit 30. Juli 2013
Up-to-date
§ 168a — InvFG 2011
Die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137 und 138 sind für Pensionsinvestmentfonds mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.
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