InvFG 2011
Gliederung
6. Abschnitt Verschmelzungen
§ 147 Untersuchungen und Prüfungen
(1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr, unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 8 BWG nach diesem Bundesgesetz gemäß § 143 Abs. 1 und 1a zukommenden Aufgaben erforderlich sind.
(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1, dem BWG und dem WAG 2018 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
1.in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß § 143 Abs. 1 und 1a Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 BWG anzuwenden;
2. von Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken und deren Organen sowie von allen Stellen, an die Dienstleistungen ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
3.durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in § 62 BWG genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;
4. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
5. zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;
6. von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.
(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 oder 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 BWG anzuwenden.
(4) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Art. 98 Abs. 2 mit Ausnahme von Buchstabe j der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats des OGAW hat im Falle eines Ersuchens gemäß Art. 98 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse zu unterrichten.
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