§ 124 Kosten
In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date
Etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, dürfen weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden