BundesrechtBundesgesetzeInvestmentfondsgesetz 2011§ 118

§ 118Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstellen

In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date

Die Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 117 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ihres jeweiligen OGAW zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.

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