Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen.
Rückverweise
INÜG · Island-Norwegen-Übergabegesetz
§ 7 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Island und Norwegen folgende völkerrechtliche Übereinkommen: 1. das Europäische…