§ 16d Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten
In Kraft seit 11. Juni 2022
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IntG
Gliederung
2. TEIL INTEGRATIONSMASSNAHMEN
4. Hauptstück Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 16d Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten
Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.
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