§ 7 Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.
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