(1) Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
1. die Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
2. die Zulassung zu den Fachgesprächen,
3. die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
4. die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend § 5 Abs. 7 und 8).
(3) Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
1. die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend § 5 Abs. 4),
2. die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend § 5 Abs. 3),
3. die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend § 5 Abs. 4 bis 6),
4. die Einhebung der Taxen gemäß § 9 Abs. 1 und 2,
5. die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 3,
6. die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
7. die Führung einer Statistik.
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