(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).
(2) Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung zur Erfüllung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben verfügen und insbesondere die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:
1. Ausreichendes geschultes Personal für Beratung, Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen sowie in der Organisation der Fachgespräche,
2. Infrastruktur zur Durchführung der Zertifizierungsverfahren,
3. Expertise in der Organisation von bildungsbezogenen Prüf- und Evaluationsverfahren,
4. Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß § 3,
5. Verfügen über ein Buchhaltungs- und Abrechnungssystem, das eine nachvollziehbare und überprüfbare Darstellung der Einnahme und Verwendung der Zertifizierungstaxe ermöglicht, und
6. Verfügen über ein internes Qualitätsmanagement-System.
(3) Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Abs. 1 ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Abs. 1 ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.
(4) Die Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß § 5 in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondere
1. die Entgegennahme, Formalprüfung und Bearbeitung der Anträge auf Zertifizierung,
2. die Organisation der erforderlichen Infrastruktur,
3. die Bereitstellung der Zertifizierungskommissionen,
4. die Dokumentation,
5. die Ausstellung der Bescheide / Urkunden sowie
6. die Führung einer Statistik.
Jede mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institution bzw. jeder betraute Selbstverwaltungskörper hat eine Leiterin oder einen Leiter der Zertifizierungsstelle zu bestellen sowie für die erforderliche infrastrukturelle und personelle Ausstattung zu sorgen. Mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institutionen oder Selbstverwaltungskörper sind bei Besorgung ihrer gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben an Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
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