§ 14 Vollziehung
Up-to-date
§ 14 Vollziehung — IngG 2017
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine technische oder gewerbliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
2. hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. hinsichtlich des § 5 Abs. 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.
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