BundesrechtBundesgesetzeIngenieurgesetz 2017§ 12

§ 12Verwaltungsübertretungen

In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date

Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

2. die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,

3. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

4. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder

5. Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.

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