§ 4 Verschwiegenheitspflicht
In Kraft seit 16. Januar 2002
Up-to-date
Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird,
1. ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2. hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
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