Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird,
1. ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
2. hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Rückverweise
InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz
§ 10 Verwaltungsübertretung
…die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, 1. wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder 2. wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen…