(1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
a) der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
b) er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
c) soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.
2. sonstigen Personen, wenn
a) dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
b) die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und
c) kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.
(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)
Rückverweise
InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz
§ 3 Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen
…einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)…
§ 18 Inkrafttreten
…1) § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 4b in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32…
§ 9 Gerichtlich strafbare Handlungen
…1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm ausschließlich auf Grund von § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes anvertraute oder zugänglich gewordene, als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifizierte Information offenbart oder…
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes im Bereich der Dienststellen des Bundes
…klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes. (2) Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach § 3 Abs. 1 gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof…
InfoSiV · Informationssicherheitsverordnung
§ 4 Informationssicherheitsbeauftragte
…1) Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 InfoSiG unterzogen wurden. (2) Die Informationssicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Wirkungsbereich 1. die Informationssicherheit durch organisatorische…
§ 5 Zugang zu klassifizierten Informationen
…1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des § 3 InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des…