(1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
a) der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
b) er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
c) soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.
2. sonstigen Personen, wenn
a) dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
b) die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und
c) kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.
(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)
Rückverweise
InfoSiV · Informationssicherheitsverordnung
§ 4 Informationssicherheitsbeauftragte
…1) Als Informationssicherheitsbeauftragte und deren Stellvertreter dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die einer für die höchste im Ressortbereich angewendeten Klassifizierungsstufe erforderlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 InfoSiG unterzogen wurden. (2) Die Informationssicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Wirkungsbereich 1. die Informationssicherheit durch organisatorische…
§ 5 Zugang zu klassifizierten Informationen
…1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des § 3 InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des…