§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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Gliederung
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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