(1) Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.
(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 können insbesondere Folgendes regeln:
1. den Zugang von Personen der jeweils anderen Vertragspartei zu klassifizierten Informationen,
2. die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
3. die Auflagen und Bedingungen für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
4. die Voraussetzungen für den Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen,
5. die Zustellung von klassifizierten Informationen für Unternehmen an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Informationen nach deren Klassifizierung entsprechend den Geheimhaltungsstufen des Übereinkommens den Unternehmen weiterzuleiten,
6. den Einsatz von bestimmten Zustelldiensten und Verschlüsselungsgeräten,
7. die Zustellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Widerruf an die zuständige Behörde der jeweils anderen Vertragspartei.
Rückverweise
InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz
§ 14 Internationale Übereinkommen
(1) Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. H…
§ 11 Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
…und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.…
§ 7 Informationssicherheitsbeauftragte
…Wirkungsbereich einen Informationssicherheitsbeauftragten und dessen Stellvertreter. (2) Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung, der Übereinkommen gemäß § 14 und der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach §…
InfoSiV · Informationssicherheitsverordnung
§ 7 Übermittlung klassifizierter Informationen
…Stufe VERTRAULICH dürfen – durch die Post oder private Kurierdienste innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie in Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen gemäß § 14 InfoSiG oder eine sonstige völkerrechtliche Vereinbarung mit Regelungen über die Übermittlung von solchen Informationen auf diesem Wege besteht, übermittelt werden, sofern die Dienste über geeignete…