§ 17 Sicherheits- und Datenschutzbelehrung
In Kraft seit 15. Juli 2024
Up-to-date
(1) Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.
(2) Alle Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
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