(1) Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen sowie den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß § 3 handelt.
(3) Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
InfOG · Informationsordnungsgesetz
§ 28 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 treten in…
§ 3b Rechte betroffener Personen
…1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und…