Die Bestimmungen des § 40 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:
1.AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.
2. Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Z 1 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
b)Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist.
c) Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
Bei AIF in Immobilien im Sinne des
gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.
§ 1 ImmoInvFG · ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 1 Immobilienfonds
…Z 36 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG , BGBl. I Nr. 135/2013, bestimmt sind. (1b) Die §§ 40 bis 42 gelten für Sondervermögen gemäß Abs. 1 , für AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG sowie für jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien…
§ 43b Umsetzungshinweis
…auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 42 und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 1, 2, 40, 41, 42 und 43a , BGBl. I Nr. 80/2003) Mit diesem Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und…
Art. 1 Umsetzungshinweis
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2014, zu den §§ 40, 42 und 44 , BGBl. I Nr. 80/2003) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003…
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