§ 27
In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 23 bis 26 nicht berührt.
§ 1 ImmoInvFG · ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 1 Immobilienfonds
§ 1. (1) Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des § 21 bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt. (1a) Die §§ 2 bis 39 gelten für Sondervermögen gemäß Abs. 1 , deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden gemäß §…
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