§ 10 Vollziehung
Up-to-date
§ 10 Vollziehung — IJG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und des § 7 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden