§ 10 Vollziehung
In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und des § 7 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
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