§ 7 Vorrechte und Immunitäten
In Kraft seit 01. Juni 1996
Up-to-date
(1) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichtes stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.
(2) Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln V und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, eingeräumt werden.
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