Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Justiz und für Inneres je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Rückverweise
IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 28 Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise
…in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (Anm.: Abs. 3 jetzt § 30)…