BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit den internationalen Gerichten2. TEIL Besondere BestimmungenSECHSTER ABSCHNITT Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Gerichtes§ 27

§ 27Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen

In Kraft seit 01. Juni 1996
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