§ 27 Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen
In Kraft seit 01. Juni 1996
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IG-ZG
Gliederung
2. TEIL Besondere Bestimmungen
SECHSTER ABSCHNITT Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Gerichtes
§ 27 Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen
Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.
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