BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit den internationalen Gerichten2. TEIL Besondere BestimmungenFÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Strafvollstreckung§ 24

§ 24 Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

In Kraft seit 01. Juni 1996
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