(1) Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Gerichtes wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Gerichtes nicht bezieht, weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2) Die Spezialität der Vollstreckung steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen, wenn
1. sich die Person nach ihrer Entlassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die Person das Gebiet der Republik Österreich auf welche Weise auch immer verläßt und freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird oder
3. das Internationale Gericht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.
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