BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit den internationalen Gerichten2. TEIL Besondere BestimmungenVIERTER ABSCHNITT Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung§ 17

§ 17Übergabe an das Internationale Gericht

In Kraft seit 22. März 2020
Up-to-date