§ 11 Ladung von Personen
In Kraft seit 01. Juni 1996
Up-to-date
(1) Das Internationale Gericht ist befugt, Personen in Österreich Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen.
(2) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes hat das österreichische Gericht Zeugen und Sachverständigen, die vor das Internationale Gericht geladen wurden, auf Antrag einen angemessenen Vorschuß auf die Reisekosten anzuweisen. Dieser Vorschuß ist zurückzufordern, wenn der Zeuge oder Sachverständige der Verhandlung vor dem Internationalen Gericht fernbleibt oder seinen Pflichten, die durch die Ladung begründet werden, auf andere Weise nicht nachkommt.
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