§ 31a Amtsrevision
In Kraft seit 26. April 2017
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Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 30 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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