(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,
2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Art. 27 der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 S. 3, zu übermitteln.
(3) Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Abs. 1 und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Ozongesetz
Art. 1 § 12 Berichtspflicht
…Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 23 Abs. 1 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 erstellt und vorgelegt werden. (2) Der Bundesminister für Land- und…