§ 15 Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
In Kraft seit 19. August 2010
Up-to-date
§ 15 Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte — IG-L
Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.
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