§ 16 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
IFG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden