§ 7 Verweise
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§ 7 Verweise — IEVG
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/751 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1, anzuwenden.
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