§ 3 Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
In Kraft seit 21. April 2023
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Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EU Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.
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