(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF Service GmbH zuständig.
(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEFService GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.
§ 3d IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 3d Für Betriebspensionen
…erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird; 3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des…
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