§ 4 Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 4 Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe — IESG
§ 4 Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe — IESG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240767
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Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die IEF Service GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.