§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2009
In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date
§ 13b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
Rückverweise
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 1 Voraussetzungen des Anspruches
…ist um die, vom Arbeitgeber bzw. der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern. (4a) Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 23 und 23a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, gebührt Insolvenz-Entgelt hiefür a) bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4 pro…