§ 15 Stempel- und Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. Januar 1978
Up-to-date
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die §§ 76 bis 78 AVG 1950 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Rückverweise
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 18 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
…8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 5. hinsichtlich der Bestimmungen des §…