§ 15 Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 15 Stempel- und Gebührenfreiheit — IESG
§ 15 Stempel- und Gebührenfreiheit — IESG
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 324/1977
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12098266
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die §§ 76 bis 78 AVG 1950 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
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